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# § 20 FachV-Forst (Bayern) — Mündliche Prüfung

Fachverordnung Forst  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die mündliche Prüfung besteht aus drei Prüfungsteilen:

1. einem Kurzvortrag mit anschließender Aussprache,

2. einem Rollenspiel sowie

3. einer Fallstudie.

In der mündlichen Prüfung sollen die Prüflinge insbesondere zeigen, dass sie über die erforderliche methodische und soziale Kompetenz verfügen.

(2) Der Prüfungsausschuss legt die Themen für den Kurzvortrag, das Rollenspiel und die Fallstudie fest, soweit er nicht die Prüfungskommissionen damit betraut.

(3) Im Kurzvortrag haben die Prüflinge einen Sachverhalt einem definierten Zuhörerkreis fundiert, strukturiert und verständlich darzustellen. Der Kurzvortrag soll ca. 15 Minuten dauern. Dem Kurzvortrag schließt sich eine Aussprache von bis zu 15 Minuten an.

(4) Im Rollenspiel werden aufgabenbezogene Situationen geprüft. Das Rollenspiel einschließlich Aussprache dauert bis zu 30 Minuten.

(5) In der Fallstudie werden Führungs- oder fachpraktische Kompetenzen geprüft. Die Fallstudie dauert bis zu 30 Minuten. Sie kann durch eine weitere schriftliche Prüfung ersetzt werden, wenn dienstliche Gründe dies erfordern. Dies ist den Prüflingen spätestens mit der Zulassung zur Prüfung bekanntzugeben. Die Entscheidung über das Ersetzen der Fallstudie trifft der jeweilige Prüfungsausschuss.

(6) Jeder Prüfling ist von zwei Prüferinnen oder Prüfern gemeinsam zu prüfen.

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Zitiervorschlag: § 20 FachV-Forst (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Forst/20

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