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FachV-Forst

§ 19 Mündliche Waldprüfung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Forst/19#abs-1 (1) In der mündlichen Waldprüfung haben die Prüflinge an Prüfungsobjekten im Wald zu zeigen, dass sie die erforderlichen Fachkenntnisse und Fertigkeiten besitzen, diese auf die vorliegenden Problemstellungen sachgerecht und objektbezogen anwenden sowie Lösungen klar, gewandt und zielgruppenorientiert darlegen können.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Forst/19#abs-2 (2) Die mündliche Waldprüfung umfasst zwei Prüfungsgebiete, die sich aus Fachgebieten nach § 17 Abs. 2 und 3 zusammensetzen. Der Prüfungsausschuss legt die Themen fest, soweit er nicht die Prüfungskommissionen damit betraut. Die Prüfung dauert in jedem der beiden Prüfungsgebiete für jeden Prüfling bis zu 30 Minuten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Forst/19#abs-3 (3) Jeder Prüfling ist in beiden Prüfungsgebieten jeweils von zwei Prüferinnen oder Prüfern gemeinsam zu prüfen.

§ 18 § 20