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# § 19 FachV-Forst (Bayern) — Mündliche Waldprüfung

Fachverordnung Forst  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In der mündlichen Waldprüfung haben die Prüflinge an Prüfungsobjekten im Wald zu zeigen, dass sie die erforderlichen Fachkenntnisse und Fertigkeiten besitzen, diese auf die vorliegenden Problemstellungen sachgerecht und objektbezogen anwenden sowie Lösungen klar, gewandt und zielgruppenorientiert darlegen können.

(2) Die mündliche Waldprüfung umfasst zwei Prüfungsgebiete, die sich aus Fachgebieten nach § 17 Abs. 2 und 3 zusammensetzen. Der Prüfungsausschuss legt die Themen fest, soweit er nicht die Prüfungskommissionen damit betraut. Die Prüfung dauert in jedem der beiden Prüfungsgebiete für jeden Prüfling bis zu 30 Minuten.

(3) Jeder Prüfling ist in beiden Prüfungsgebieten jeweils von zwei Prüferinnen oder Prüfern gemeinsam zu prüfen.

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Zitiervorschlag: § 19 FachV-Forst (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Forst/19

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