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§ 14 FachV-Forst (Bayern) — Prüferinnen und Prüfer, Prüfungskommissionen

Fachverordnung Forst

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zu Prüferinnen und Prüfern bestellt der Prüfungsausschuss in der Regel Beschäftigte der Bayerischen Forstverwaltung und der Bayerischen Staatsforsten. Für die Abnahme der mündlichen Prüfung und der mündlichen Waldprüfung werden Prüfungskommissionen bestehend aus je zwei Prüferinnen oder Prüfern gebildet.