Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Archivwesen BayRS 2038-3-1-9-I/WK

FachV-Arch

§ 9 Ausbildungseinrichtungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Arch/9#abs-1 (1) Die fachtheoretische Ausbildung wird an den Ausbildungseinrichtungen durchgeführt. Ausbildungseinrichtungen sind für die Ausbildung für den Einstieg

1. in der zweiten Qualifikationsebene die Bayerische Archivschule,

2. in der dritten Qualifikationsebene die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern, Fachbereich Archiv- und Bibliothekswesen,

3. in der vierten Qualifikationsebene die Bayerische Archivschule.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Arch/9#abs-2 (2) Während der fachtheoretischen Ausbildung sind der Leiter oder die Leiterin der jeweiligen Ausbildungseinrichtung sowie die von diesen beauftragten Personen Vorgesetzte der Beamten und Beamtinnen.

§ 8 § 10