Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Archivwesen BayRS 2038-3-1-9-I/WK

FachV-Arch

§ 10 Zweck und Durchführung der Prüfung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Arch/10#abs-1 (1) Zweck der Qualifikationsprüfung ist es festzustellen, ob die Anwärter und Anwärterinnen, die Referendare und Referendarinnen sowie die zur Ausbildungsqualifizierung zugelassenen Beamten und Beamtinnen nach ihren fachlichen und allgemeinen Kenntnissen und Fähigkeiten für die Ämter ab der jeweiligen Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Archivwesen geeignet sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Arch/10#abs-2 (2) Die Qualifikationsprüfung wird von einem bei der Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns eingerichteten Prüfungsausschuss durchgeführt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Arch/10#abs-3 (3) Der Termin der Qualifikationsprüfung wird mindestens acht Wochen vor Beginn des ersten Prüfungsteils den Beamten und Beamtinnen schriftlich unter Angabe der Zulassungsvoraussetzungen und der Frist für die Meldung zur Prüfung bekannt gegeben.

§ 9 § 11