Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Archivwesen BayRS 2038-3-1-9-I/WK
FachV-Arch§ 49 Meldung zum Zulassungsverfahren
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Arch/49#abs-1 (1) Beamte und Beamtinnen im fachlichen Schwerpunkt Archivwesen können sich zur Teilnahme am Zulassungsverfahren auf dem Dienstweg melden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Arch/49#abs-2 (2) Die Beamten und Beamtinnen können mehrmals, höchstens jedoch dreimal, am Zulassungsverfahren teilnehmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Arch/49#abs-3 (3) Das Ergebnis des Zulassungsverfahrens hat bis zur Ausschreibung eines neuen Zulassungsverfahrens Gültigkeit.