Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Archivwesen BayRS 2038-3-1-9-I/WK

FachV-Arch

§ 49 Meldung zum Zulassungsverfahren

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Arch/49#abs-1 (1) Beamte und Beamtinnen im fachlichen Schwerpunkt Archivwesen können sich zur Teilnahme am Zulassungsverfahren auf dem Dienstweg melden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Arch/49#abs-2 (2) Die Beamten und Beamtinnen können mehrmals, höchstens jedoch dreimal, am Zulassungsverfahren teilnehmen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Arch/49#abs-3 (3) Das Ergebnis des Zulassungsverfahrens hat bis zur Ausschreibung eines neuen Zulassungsverfahrens Gültigkeit.

§ 48 § 50