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§ 49 FachV-Arch (Bayern) — Meldung zum Zulassungsverfahren

Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Archivwesen BayRS 2038-3-1-9-I/WK

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Beamte und Beamtinnen im fachlichen Schwerpunkt Archivwesen können sich zur Teilnahme am Zulassungsverfahren auf dem Dienstweg melden.

(2) Die Beamten und Beamtinnen können mehrmals, höchstens jedoch dreimal, am Zulassungsverfahren teilnehmen.

(3) Das Ergebnis des Zulassungsverfahrens hat bis zur Ausschreibung eines neuen Zulassungsverfahrens Gültigkeit.