Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Archivwesen BayRS 2038-3-1-9-I/WK
FachV-Arch§ 48 Zuständigkeit, öffentliche Bekanntmachung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Arch/48#abs-1 (1) Die Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns führt bei Bedarf das Zulassungsverfahren zur Ausbildungsqualifizierung durch.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Arch/48#abs-2 (2) Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst gibt den Termin, die Meldefristen und die Teilnahmevoraussetzungen für das Zulassungsverfahren durch Veröffentlichung im Bayerischen Staatsanzeiger bekannt. Dabei soll angegeben werden, wie viele Beamte und Beamtinnen von den obersten Dienstbehörden zur Ausbildungsqualifizierung zugelassen werden.