Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Archivwesen BayRS 2038-3-1-9-I/WK
FachV-Arch§ 47 Archivassessor und Archivassessorin
Stand: 25.08.2026
Wer die Prüfung bestanden hat, ist berechtigt, die Bezeichnung „Archivassessor“ bzw. „Archivassessorin“ zu führen.