Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Archivwesen BayRS 2038-3-1-9-I/WK
FachV-Arch§ 42 Auswahl der Bewerber und Bewerberinnen
Stand: 25.08.2026
Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheiden die Ernennungsbehörden. Dabei ist der Bedarf der verschiedenen Dienstherren mit den vorhandenen Ausbildungsplätzen abzustimmen.