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# § 32 FachV-Arch (Bayern) — Fachstudium

Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Archivwesen BayRS 2038-3-1-9-I/WK  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Lehrinhalte des Fachstudiums sind nach wissenschaftlichen Erkenntnissen und Methoden anwendungsbezogen zu vermitteln. Neben den Vorlesungen ist ein angemessener Teil der Unterrichtsveranstaltungen als Übungen abzuhalten.

(2) In jedem Fachstudienabschnitt sind mindestens vier, höchstens fünf Aufsichtsarbeiten zu fertigen. Die Arbeitszeit beträgt jeweils zwei Stunden. Die Aufsichtsarbeiten sind je mit einer Note nach der in der Allgemeinen Prüfungsordnung festgelegten Notenskala zu bewerten.

(3) Vor der Zulassung zur Qualifikationsprüfung wird aus den Einzelnoten der im dritten und vierten Fachstudienabschnitt gefertigten Aufsichtsarbeiten eine Gesamtnote als Studiennote gebildet. Die Studiennote errechnet sich aus der Summe der Einzelnoten der Aufsichtsarbeiten geteilt durch die Zahl der Aufsichtsarbeiten.

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Zitiervorschlag: § 32 FachV-Arch (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Arch/32

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