Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Archivwesen BayRS 2038-3-1-9-I/WK
FachV-Arch§ 26 Schriftliche Prüfung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Arch/26#abs-1 (1) Die schriftliche Prüfung besteht aus
1. einer Aufgabe aus dem Stoff der in § 24 Abs. 2 Nrn. 1 und 5 aufgeführten Lehrfächer,
2. einer Aufgabe aus dem Stoff der in § 24 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 aufgeführten Lehrfächer,
3. einer Aufgabe aus dem Stoff der in § 24 Abs. 2 Nrn. 4 und 12 aufgeführten Lehrfächer,
4. einer Aufgabe aus dem Stoff der in § 24 Abs. 2 Nrn. 6 bis 9 aufgeführten Lehrfächer als Doppelaufgabe.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Arch/26#abs-2 (2) Die Arbeitszeit beträgt je Aufgabe drei Stunden, für die Doppelaufgabe fünf Stunden.