Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Archivwesen BayRS 2038-3-1-9-I/WK
FachV-Arch§ 2 Aufbau und Ziel der Ausbildung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Arch/2#abs-1 (1) Der Vorbereitungsdienst besteht aus einem berufspraktischen und einem fachtheoretischen Teil. Die zur Ausbildungsqualifizierung für die Ämter ab der zweiten und dritten Qualifikationsebene zugelassenen Beamten und Beamtinnen werden gemeinsam mit den Regelbewerbern und Regelbewerberinnen nach den für diese geltenden Bestimmungen ausgebildet und geprüft. Den zur Ausbildungsqualifizierung zugelassenen Beamten und Beamtinnen nichtstaatlicher Dienstherren soll Gelegenheit gegeben werden, im Rahmen der Ausbildung im berufspraktischen Teil an geeigneten Archiven ihrer Dienstherren tätig zu sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Arch/2#abs-2 (2) Die Ausbildung vermittelt den Beamten und Beamtinnen die erforderliche Fachkompetenz sowie Schlüsselqualifikationen wie Lernfähigkeit, Persönlichkeitsentwicklung, Fähigkeit zu verantwortungsvollem Handeln.