Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Archivwesen BayRS 2038-3-1-9-I/WK

FachV-Arch

§ 1 Fachlicher Schwerpunkt

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Arch/1#abs-1 (1) In der Fachlaufbahn Bildung und Wissenschaft wird der fachliche Schwerpunkt Archivwesen gebildet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Arch/1#abs-2 (2) Auf Prüfungen und Leistungsnachweise nach dieser Verordnung sind die Vorschriften der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) anzuwenden, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.

§ 2