Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Archivwesen BayRS 2038-3-1-9-I/WK
FachV-Arch§ 19 Festsetzung der Platzziffer
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Arch/19#abs-1 (1) Für Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, die die Qualifikationsprüfung bestanden haben, wird auf Grund der Gesamtprüfungsnote eine Platzziffer festgesetzt. Bei gleichen Gesamtprüfungsnoten erhält der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin mit dem besseren Ergebnis in der schriftlichen Prüfung die niedrigere Platzziffer. Bei der Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der zweiten oder dritten Qualifikationsebene wird bei gleichen Ergebnissen in der schriftlichen Prüfung die gleiche Platzziffer erteilt. Bei der Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der vierten Qualifikationsebene entscheidet bei gleichen Ergebnissen in der schriftlichen Prüfung die Note in den Doppelaufgaben; bei gleichen Ergebnissen auch in den Doppelaufgaben wird die gleiche Platzziffer erteilt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Arch/19#abs-2 (2) Die Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen erhalten eine gesonderte Bescheinigung über die Platzziffer gemäß § 31 Abs. 4 Satz 1 APO.