Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Archivwesen BayRS 2038-3-1-9-I/WK
FachV-Arch§ 20 Wiederholung der Prüfung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Arch/20#abs-1 (1) Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, die die Qualifikationsprüfung nicht bestanden haben oder deren Qualifikationsprüfung als nicht bestanden gilt, können diese auf Antrag einmal wiederholen. Die Wiederholungsprüfung findet frühestens sechs Monate nach Abschluss der Qualifikationsprüfung statt. Für die Zeit bis zur Wiederholung der Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der zweiten oder dritten Qualifikationsebene sollen diese Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen auf Antrag in einen ergänzenden Vorbereitungsdienst aufgenommen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Arch/20#abs-2 (2) Auf Antrag können Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, die die Qualifikationsprüfung nicht bestanden haben oder deren Qualifikationsprüfung als nicht bestanden gilt, statt an der Wiederholungsprüfung nach Abs. 1 an der nächsten nach Abschluss eines Vorbereitungsdienstes stattfindenden Qualifikationsprüfung teilnehmen. In diesem Fall unterbleibt eine erneute Aufnahme in den Vorbereitungsdienst. Auf Antrag können diese Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen als Gäste am jeweils letzten theoretischen Unterrichtsabschnitt teilnehmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Arch/20#abs-3 (3) Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, die die Qualifikationsprüfung bei erstmaliger Ablegung bestanden haben, können zur Verbesserung der Prüfungsnote auf Antrag ein zweites Mal zugelassen werden. Sie müssen am nächsten Prüfungstermin teilnehmen. Die Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen haben die Wahl, welches Prüfungsergebnis sie gelten lassen wollen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Arch/20#abs-4 (4) Der Antrag auf wiederholte Zulassung zur Qualifikationsprüfung ist spätestens drei Monate nach Aushändigung oder Zustellung des Prüfungszeugnisses oder der Bescheinigung über das Nichtbestehen der Prüfung beim vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses einzureichen.