nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 19 FachV-Arch (Bayern) — Festsetzung der Platzziffer

Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Archivwesen BayRS 2038-3-1-9-I/WK  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, die die Qualifikationsprüfung bestanden haben, wird auf Grund der Gesamtprüfungsnote eine Platzziffer festgesetzt. Bei gleichen Gesamtprüfungsnoten erhält der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin mit dem besseren Ergebnis in der schriftlichen Prüfung die niedrigere Platzziffer. Bei der Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der zweiten oder dritten Qualifikationsebene wird bei gleichen Ergebnissen in der schriftlichen Prüfung die gleiche Platzziffer erteilt. Bei der Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der vierten Qualifikationsebene entscheidet bei gleichen Ergebnissen in der schriftlichen Prüfung die Note in den Doppelaufgaben; bei gleichen Ergebnissen auch in den Doppelaufgaben wird die gleiche Platzziffer erteilt.

(2) Die Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen erhalten eine gesonderte Bescheinigung über die Platzziffer gemäß § 31 Abs. 4 Satz 1 APO.

---

Zitiervorschlag: § 19 FachV-Arch (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Arch/19

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: verkuendung-bayern.de
