Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Archivwesen BayRS 2038-3-1-9-I/WK

FachV-Arch

§ 17 Prüfungszeugnis

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Arch/17#abs-1 (1) Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, die die Qualifikationsprüfung bestanden haben, erhalten ein Prüfungszeugnis, aus dem die Gesamtprüfungsnote nach Notenstufe und Zahlenwert zu ersehen ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Arch/17#abs-2 (2) Prüfungsteilnehmern und Prüfungsteilnehmerinnen, die die Qualifikationsprüfung mit der Note „ausreichend“ bestanden haben, wird das Zeugnis nur dahin erteilt, dass sie die Prüfung bestanden haben.

§ 16 § 18