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# § 10 FachV-Arch (Bayern) — Zweck und Durchführung der Prüfung

Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Archivwesen BayRS 2038-3-1-9-I/WK  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zweck der Qualifikationsprüfung ist es festzustellen, ob die Anwärter und Anwärterinnen, die Referendare und Referendarinnen sowie die zur Ausbildungsqualifizierung zugelassenen Beamten und Beamtinnen nach ihren fachlichen und allgemeinen Kenntnissen und Fähigkeiten für die Ämter ab der jeweiligen Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Archivwesen geeignet sind.

(2) Die Qualifikationsprüfung wird von einem bei der Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns eingerichteten Prüfungsausschuss durchgeführt.

(3) Der Termin der Qualifikationsprüfung wird mindestens acht Wochen vor Beginn des ersten Prüfungsteils den Beamten und Beamtinnen schriftlich unter Angabe der Zulassungsvoraussetzungen und der Frist für die Meldung zur Prüfung bekannt gegeben.

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Zitiervorschlag: § 10 FachV-Arch (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Arch/10

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