Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfte Fachhauswirtschafterin/Geprüfter Fachhauswirtschafter
FachHwirtPrV§ 11 Wiederholen der Prüfung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachHwirtPrV/11#abs-1 (1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachHwirtPrV/11#abs-2 (2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen und Prüfungsbereichen zu befreien, wenn seine Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung ausgereicht haben und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.