Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfte Fachhauswirtschafterin/Geprüfter Fachhauswirtschafter
FachHwirtPrV§ 10 Bestehen der Prüfung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachHwirtPrV/10#abs-1 (1) Die drei Teile der Prüfung gemäß § 8 Abs. 1 sind gesondert zu bewerten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachHwirtPrV/10#abs-2 (2) Die Note der schriftlichen Prüfung ist als arithmetisches Mittel aus den Noten der einzelnen Prüfungsbereiche zu bilden. In jedem der Prüfungsbereiche müssen mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FachHwirtPrV/10#abs-3 (3) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in jedem Prüfungsteil mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FachHwirtPrV/10#abs-4 (4) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage auszustellen, aus dem die in den einzelnen Prüfungsteilen und Prüfungsbereichen erzielten Noten hervorgehen müssen. Im Fall der Freistellung gemäß § 9 sind Ort und Datum sowie Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfungsleistung anzugeben.