Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Fahrrad- und Nahmobilitätsgesetz
FaNaG§ 30 Elektrokleinstfahrzeuge
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FaNaG/30#abs-1 (1) Für das Abstellen von Elektrokleinstfahrzeugen im Sinne der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung sollen im öffentlichen Raum bei Bedarf gesonderte Bereiche jenseits von Gehwegen und Radverkehrsanlagen ausgewiesen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FaNaG/30#abs-2 (2) Elektrokleinstfahrzeuge stellen einen Bestandteil des multimodalen Mobilitätsangebotes dar.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FaNaG/30#abs-3 (3) Die Nutzung von Elektrokleinstfahrzeugen soll nicht durch kommunale Satzungen so eingeschränkt werden, dass ihr Angebot dadurch verhindert wird.
Abschnitt 6
Mobilitätsmanagement
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 30 FaNaG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 26.10.2023 – 11 A 339/23Zitiert von 8
- VG Köln, 11.01.2023 – 21 K 4871/22
- VG Köln, 11.01.2023 – 21 K 4874/22Zitiert von 1
- VG Köln, 11.01.2023 – 21 K 4923/22Zitiert von 1
- VG Köln, 11.01.2023 – 21 K 5019/22
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.