Gesetze / Fahrzeug-Zulassungsverordnung
FZV§ 10 Besondere Kennzeichen
Stand: 31.12.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FZV%202023/10#abs-1 (1) Auf Antrag ist für ein Fahrzeug, für das ein Gutachten nach § 23 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorliegt, ein Oldtimerkennzeichen zuzuteilen. Dieses Kennzeichen hat aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer nach § 9 Absatz 1 zu bestehen. Es hat als Oldtimerkennzeichen den Kennbuchstaben „H“ als amtlichen Zusatz hinter der Erkennungsnummer, der von der Zulassungsbehörde auch in der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II zu vermerken ist, zu führen. Die Zulassungsbehörde kann im Einzelfall bei der Berechnung des in § 2 Satz 1 Nummer 22 geforderten Mindestzeitraums vor dem Zeitpunkt des erstmaligen Inverkehrbringens liegende Zeiten, in denen das Fahrzeug außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs in Betrieb war, anrechnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FZV%202023/10#abs-2 (2) Für ein Fahrzeug, dessen Halter von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist, ist abweichend von § 12 Absatz 1 ein Kennzeichen mit grüner Beschriftung auf weißem Grund (grünes Kennzeichen) zuzuteilen. Ausgenommen von Satz 1 sind:
Ein grünes Kennzeichen ist auch für Anhänger zuzuteilen, wenn dies für Zwecke der Sonderregelung für Kraftfahrzeuganhänger nach § 10 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes beantragt wird. Die Zuteilung ist in der Zulassungsbescheinigung Teil I zu vermerken.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FZV%202023/10#abs-3 (3) Auf Antrag ist einem Fahrzeug ein Saisonkennzeichen zuzuteilen. Es hat aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer nach § 9 Absatz 1 zu bestehen und einen Betriebszeitraum als amtlichen Zusatz hinter der Erkennungsnummer anzugeben. Der Betriebszeitraum ist auf volle Monate zu bemessen. Der Betriebszeitraum muss mindestens zwei Monate und darf höchstens elf Monate umfassen und ist von der Zulassungsbehörde auch in der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II in Klammern hinter dem Kennzeichen, in den Fällen des Absatz 1 Satz 3 oder § 11 Absatz 2 Satz 2 hinter dem jeweiligen Kennbuchstaben, zu vermerken. Auch grüne Kennzeichen nach Absatz 2 können als Saisonkennzeichen zugeteilt werden. Das Fahrzeug darf von der das Fahrzeug führenden Person auf öffentlichen Straßen nur während des angegebenen Betriebszeitraums
Der Halter darf
auf öffentlichen Straßen nur anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 6 vorliegen. Saisonkennzeichen gelten außerhalb des Betriebszeitraums bei Fahrten zur Außerbetriebsetzung und bei Rückfahrten nach Abstempelung der Kennzeichenschilder als ungestempelte Kennzeichen im Sinne des § 12 Absatz 4. Die §§ 41 und 42 bleiben unberührt.
Wird zitiert von 31 Entscheidungen zu § 10 FZV →
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Nach Gewicht
- VG Stuttgart, 29.01.2015 – 8 K 4792/14Zitiert von 3
- VG Karlsruhe, 06.03.2018 – 6 K 2374/16
- VG Köln, 12.01.2017 – 18 K 5857/16Zitiert von 2
- VG Düsseldorf, 30.09.2022 – 6 L 1698/22
- VG Würzburg, 23.02.2022 – W 6 K 21.644Zitiert von 1
- BGH, 05.04.2018 – III ZR 211/17Amtshaftung: Drittgerichtetheit der Überprüfungspflicht der Kraftfahrzeug-Zulassungsstelle bei Abstempelung des Kennzeichenschildes mit zugeteiltem KennzeichenZitiert von 8
Zuletzt entschieden
- LG Trier, 11.01.2023 – 5 O 256/22
- OVG NRW, 12.10.2022 – 8 A 4027/19Zitiert von 5
- OVG NRW, 23.09.2022 – 5 B 303/21Zitiert von 9
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 FZV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.12.2025 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 382 9233 Ordnung des Straßenverkehrs)
BGBl. 2025 I Nr. 382
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