Gesetze / Fahrzeug-Zulassungsverordnung
FZV§ 58 Erhebung und Speicherung der Fahrzeugdaten im örtlichen Fahrzeugregister
Stand: 01.09.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FZV%202023/58#abs-1 (1) Bei einem Fahrzeug, dem ein Kennzeichen zugeteilt ist, sind im örtlichen Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten zu erheben und zu speichern:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FZV%202023/58#abs-2 (2) Bei der Zuteilung eines roten Kennzeichens sind im örtlichen Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten zu erheben und zu speichern:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FZV%202023/58#abs-3 (3) Bei der Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens sind im örtlichen Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten zu erheben und zu speichern:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FZV%202023/58#abs-4 (4) Bei Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens sind im örtlichen Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten zu erheben und zu speichern:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FZV%202023/58#abs-5 (5) Im örtlichen Fahrzeugregister sind auch die durch Ausnahmegenehmigung ohne Zuordnung zu einem bestimmten Fahrzeug zugeteilten Kennzeichen zu erheben und zu speichern sowie jeweils das Datum der Zuteilung und die Stelle, die über die Verwendung bestimmt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/FZV%202023/58#abs-6 (6) Soweit das Kraftfahrt-Bundesamt für bestimmte Daten eine Schlüsselnummer festgelegt hat, ist auch diese im örtlichen Fahrzeugregister zu erheben und zu speichern.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/FZV%202023/58#abs-7 (7) Im örtlichen Fahrzeugregister ist ferner das Datum der Änderung der in den Absätzen 1 bis 6 bezeichneten Fahrzeugdaten zu erheben und zu speichern.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/FZV%202023/58#abs-8 (8) Im örtlichen Fahrzeugregister sind Hinweise über Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen
zu erheben und zu speichern. Jeweils zusätzlich sind das Datum des Diebstahls oder des sonstigen Abhandenkommens sowie Hinweise darauf zu erheben und zu speichern, dass nach dem abhandengekommenen Gegenstand gefahndet wird und dass im Fall des Verlustes eines Kennzeichens oder einer Versicherungsplakette im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 bis 4 diese nicht vor deren Wiederauffinden, sonst nicht vor Ablauf von zehn Jahren seit Fahndungsbeginn wieder zugeteilt werden dürfen. Bei Diebstahl oder sonstigem Abhandenkommen von nicht ausgefertigten Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II ist jeweils die Dokumentennummer zu erheben und zu speichern. Wurde in den Vordruck für die Zulassungsbescheinigung Teil II bereits durch den Hersteller eine Fahrzeug-Identifizierungsnummer eingetragen, ist auch diese zu erheben und zu speichern.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/FZV%202023/58#abs-9 (9) Sofern die bisher nicht obligatorisch zu erhebenden und zu speichernden Daten nach Absatz 1 Nummer 6, 7, 15, 18 bis 20, 23, 24 bis 30 und Absatz 2 bis 8 noch nicht im örtlichen Fahrzeugregister gespeichert sind, brauchen sie auch weiterhin nicht gespeichert zu werden.