Gesetze / Fahrzeug-Zulassungsverordnung
FZV 2011§ 35 Übermittlung von Daten an die Versicherer
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FZV%202011/35#abs-1 (1) Die Zulassungsbehörde darf dem Versicherer zur Durchführung des Versicherungsvertrags übermitteln:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FZV%202011/35#abs-2 (2) Die Übermittlung der Daten erfolgt aus Anlass:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FZV%202011/35#abs-3 (3) Die Übermittlung der Daten nach den Absätzen 1 und 2 erfolgt grundsätzlich elektronisch und darf zu den dort genannten Zwecken auch über das Kraftfahrt-Bundesamt durch eine Gemeinschaftseinrichtung der Versicherer erfolgen. Das Kraftfahrt-Bundesamt ist berechtigt, die Daten hierfür zu speichern und trägt die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Übermittlung an die Gemeinschaftseinrichtung. Eine gesetzliche Verpflichtung des Kraftfahrt-Bundesamtes zur Übermittlung der Daten wird dadurch nicht begründet.