Gesetze / Fahrzeug-Zulassungsverordnung
FZV 2011§ 15f Bekanntgabe, Wirksamkeit und Vorbehalt der Nachprüfung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FZV%202011/15f#abs-1 (1) Die Zulassungsbehörde gibt die das internetbasierte Zulassungsverfahren abschließende Entscheidung bekannt
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FZV%202011/15f#abs-2 (2) Die Zulassung oder ihre Änderung ist wirksam
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FZV%202011/15f#abs-3 (3) Eine automatisierte Entscheidung nach § 15b Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 steht einen Monat beginnend mit dem Tag, an dem die Zulassung oder ihre Änderung nach Absatz 2 wirksam wird, unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, Aufhebung und Neuentscheidung durch die Zulassungsbehörde. Die Zulassungsbehörde hat zu gewährleisten, dass
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FZV%202011/15f#abs-4 (4) Ist die Bekanntgabe einer automatisierten Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a erfolgt, werden die Daten aus dem Portal der Zulassungsbehörde zusätzlich zu § 15b Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 über das vom Kraftfahrt-Bundesamt eingerichtete Verfahren auch unmittelbar an das Kraftfahrt-Bundesamt zur Speicherung im Zentralen Fahrzeugregister übermittelt.