Gesetze / 2. FZV-Ausnahmeverordnung
2. FZVAusnV§ 4 Verwendung
Stand: 13.04.2025
Die Pflichten nach § 13 Absatz 6 Satz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung erfüllt eine ein Fahrzeug führende Person auch dadurch, dass sie zuständigen Personen auf Verlangen den in der Applikation dargestellten und gültigen Digitalen Fahrzeugschein vorzeigt.