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§ 4 FZAusnV 2 — Verwendung

2. FZV-Ausnahmeverordnung

Stand: 13.04.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Pflichten nach § 13 Absatz 6 Satz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung erfüllt eine ein Fahrzeug führende Person auch dadurch, dass sie zuständigen Personen auf Verlangen den in der Applikation dargestellten und gültigen Digitalen Fahrzeugschein vorzeigt.