Gesetze / 2. FZV-Ausnahmeverordnung

2. FZVAusnV

§ 2 Antrag, Bereitstellung

Stand: 13.04.2025

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FZAusnV%202/2#abs-1 (1) Der Halter eines Fahrzeugs oder die dazu berechtigte Person kann über die Applikation beim Kraftfahrt-Bundesamt die Bereitstellung des Digitalen Fahrzeugscheins beantragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FZAusnV%202/2#abs-2 (2) Das Kraftfahrt-Bundesamt hat den beantragten Digitalen Fahrzeugschein über die Applikation bereitzustellen, sobald die Zulassungsbehörde dem Halter des Fahrzeugs die Zulassungsbescheinigung Teil I ausgefertigt hat.

§ 1 § 3