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§ 4 FVGebO (Bayern) — Auslagen

Gebührenordnung zur Fahrzeugverwahrung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Als Auslagen werden die Beträge erhoben, die nach Art. 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Kostengesetzes für Amtshandlungen erhoben werden.