Gesetze / Landesrecht Bayern / Gebührenordnung zur Fahrzeugverwahrung
FVGebO§ 1 Gebührengegenstand
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FVGebO/1#abs-1 (1) Für die Verwahrung von Fahrzeugen durch die Polizei werden, soweit nicht besondere Vorschriften entgegenstehen, Benutzungsgebühren erhoben. Die Benutzungsgebühren setzen sich aus Gebühren (§ 2) und Auslagen (§ 4) zusammen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FVGebO/1#abs-2 (2) Mit der Benutzungsgebühr sind auch alle Amtshandlungen, die mit der Verwahrung in engerem Zusammenhang stehen (insbesondere die Aufforderung, das Fahrzeug abzuholen, die Herausgabe, die Verwertung), mit Ausnahme der Anordnung der Abschleppung des Fahrzeugs, abgegolten.