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# § 1 FVGebO (Bayern) — Gebührengegenstand

Gebührenordnung zur Fahrzeugverwahrung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Verwahrung von Fahrzeugen durch die Polizei werden, soweit nicht besondere Vorschriften entgegenstehen, Benutzungsgebühren erhoben. Die Benutzungsgebühren setzen sich aus Gebühren (§ 2) und Auslagen (§ 4) zusammen.

(2) Mit der Benutzungsgebühr sind auch alle Amtshandlungen, die mit der Verwahrung in engerem Zusammenhang stehen (insbesondere die Aufforderung, das Fahrzeug abzuholen, die Herausgabe, die Verwertung), mit Ausnahme der Anordnung der Abschleppung des Fahrzeugs, abgegolten.

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Zitiervorschlag: § 1 FVGebO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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