Gesetze / Verordnung zur Durchführung von § 5 Abs. 4 des Finanzverwaltungsgesetzes
FVG1971§5Abs4DVSchlussformel
Stand: 26.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Der Bundesrat hat zugestimmt.