Gesetze / Finanzverwaltungsgesetz
FVG§ 2 Landesfinanzbehörden
Stand: 25.01.2021
Wird zitiert von 18
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BFH, 04.04.1984 – I R 269/81Zitiert von 7
- OVG NRW, 15.06.2020 – 6 B 453/20Zitiert von 4
- FG Niedersachsen, 14.03.2018 – 13 K 114/17Zitiert von 1
- BFH, 13.02.1990 – VIII R 188/85Zitiert von 6
- FG Rheinland-Pfalz, 23.11.2023 – 4 V 1429/23Zitiert von 10
- FG Rheinland-Pfalz, 23.11.2023 – 4 V 1295/23Grundsteuerwertfeststellung: Aussetzung der Vollziehung wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der neuen Bewertungsvorschriften KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
Zuletzt entschieden
- FG Münster, 29.08.2025 – 4 K 258/25
- BFH, 07.11.2024 – III R 27/23Zur sachlichen und örtlichen Zuständigkeit des Finanzamts für die Festsetzung des GewerbesteuermessbetragsZitiert von 1
- BFH, 07.11.2024 – III R 28/23(Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 07.11.2024 III R 27/23 - Zur sachlichen und örtlichen Zuständigkeit des Finanzamts für die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 FVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FVG%201971/2#abs-1 (1) Landesfinanzbehörden sind
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FVG%201971/2#abs-2 (2) Durch Rechtsverordnung der zuständigen Landesregierung kann ein Rechenzentrum der Landesfinanzverwaltung als Teil der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde, als Oberbehörde oder als Teil einer Oberbehörde, die nach Landesrecht als Landesfinanzbehörde nach Absatz 1 Nr. 2 oder 3 eingerichtet ist, als Teil einer Mittelbehörde, als Finanzamt oder als Teil eines Finanzamtes eingerichtet werden. Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde übertragen. Soweit ein Rechenzentrum der Finanzverwaltung eingerichtet ist, können ihm weitere Aufgaben, auch aus dem Geschäftsbereich einer anderen obersten Landesbehörde, übertragen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FVG%201971/2#abs-3 (3) Durch Rechtsverordnung der zuständigen Landesregierung können für Kassengeschäfte andere örtliche Landesbehörden zu Landesfinanzbehörden bestimmt werden (besondere Landesfinanzbehörden). Absatz 2 Satz 2 ist anzuwenden.