Gesetze / Finanzverwaltungsgesetz

FVG

§ 10a Landeskassen

Stand: 25.01.2021

Bund2 Fassungen

Werden oder sind bei einer Mittelbehörde eine oder mehrere Landeskassen errichtet, so kann eine Landeskasse Kassengeschäfte für mehrere Bezirke oder für Teile davon wahrnehmen. Die Landeskassen können unmittelbar dem zuständigen Präsidenten oder der zuständigen Präsidentin unterstellt werden.

§ 10 § 11