Gesetze / Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz

FStrPrivFinG

§ 1 Bau und Finanzierung durch Private

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FStrPrivFinG/1#abs-1 (1) Zur Verstärkung von Investitionen in das Bundesfernstraßennetz können Private Aufgaben des Neu- und Ausbaus von Bundesfernstraßen auf der Grundlage einer Mautgebührenfinanzierung wahrnehmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FStrPrivFinG/1#abs-2 (2) Hierzu kann der Bau, die Erhaltung, der Betrieb und die Finanzierung von Bundesfernstraßen Privaten zur Ausführung übertragen werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FStrPrivFinG/1#abs-3 (3) Der Private hat die Rechte und Pflichten des Trägers der Straßenbaulast nach den §§ 7a, 16a Abs. 3, §§ 18f, 19 und 19a des Bundesfernstraßengesetzes.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FStrPrivFinG/1#abs-4 (4) Hoheitliche Befugnisse gehen auf den Privaten nicht über, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FStrPrivFinG/1#abs-5 (5) Mautgebühren im Sinne dieses Gesetzes sind öffentlich-rechtliche Gebühren (Gebühren) oder privatrechtliche Entgelte (Entgelte).

§ 2