Gesetze / Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz
FStrPrivFinG§ 1 Bau und Finanzierung durch Private
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BGH, 28.11.2002 – III ZR 167/02Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FStrPrivFinG/1#abs-1 (1) Zur Verstärkung von Investitionen in das Bundesfernstraßennetz können Private Aufgaben des Neu- und Ausbaus von Bundesfernstraßen auf der Grundlage einer Mautgebührenfinanzierung wahrnehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FStrPrivFinG/1#abs-2 (2) Hierzu kann der Bau, die Erhaltung, der Betrieb und die Finanzierung von Bundesfernstraßen Privaten zur Ausführung übertragen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FStrPrivFinG/1#abs-3 (3) Der Private hat die Rechte und Pflichten des Trägers der Straßenbaulast nach den §§ 7a, 16a Abs. 3, §§ 18f, 19 und 19a des Bundesfernstraßengesetzes.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FStrPrivFinG/1#abs-4 (4) Hoheitliche Befugnisse gehen auf den Privaten nicht über, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FStrPrivFinG/1#abs-5 (5) Mautgebühren im Sinne dieses Gesetzes sind öffentlich-rechtliche Gebühren (Gebühren) oder privatrechtliche Entgelte (Entgelte).