Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Fachschulverordnung Technik und Wirtschaft

FSTuWV

§ 4 Unterrichtsorganisation

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FSTuWV/4#abs-1 (1) Der Unterricht wird im Klassenverband erteilt. Er gliedert sich in einen berufsübergreifenden und einen berufsbezogenen Lernbereich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FSTuWV/4#abs-2 (2) Der Unterricht im Wahlbereich zum zusätzlichen Erwerb der Fachhochschulreife wird nach den Möglichkeiten der Schule mit Genehmigung des staatlichen Schulamts eingerichtet. Der Unterricht kann klassenübergreifend und bildungsgangübergreifend eingerichtet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FSTuWV/4#abs-3 (3) Die Fächer im berufsübergreifenden Lernbereich sowie im berufsbezogenen Lernbereich ergeben sich aus den Stundentafeln gemäß der Anlage zu dieser Verordnung. Für die Unterrichtsinhalte und die Anforderungen gelten die Vorgaben des für Schule zuständigen Ministeriums.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FSTuWV/4#abs-4 (4) In der Teilzeitform können bis zu 480 Unterrichtsstunden als betreute und durch Lehrkräfte vor- und nachbereitete andere Lernformen organisiert werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FSTuWV/4#abs-5 (5) Für jede Klasse ist vor Beginn der Ausbildung durch die Abteilungsleiterin oder den Abteilungsleiter ein Gesamtausbildungsplan aufzustellen. Er enthält

die zeitliche und organisatorische Planung,

die aufeinander abgestimmte Vermittlung der Lerninhalte und

die Zuordnung der anderen Lernformen in der Teilzeitausbildung gemäß Absatz 4 zu den Fächern.

§ 3 § 5