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# § 4 FSTuWV (Brandenburg) — Unterrichtsorganisation

Fachschulverordnung Technik und Wirtschaft  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Unterricht wird im Klassenverband erteilt. Er gliedert sich in einen berufsübergreifenden und einen berufsbezogenen Lernbereich.

(2) Der Unterricht im Wahlbereich zum zusätzlichen Erwerb der Fachhochschulreife wird nach den Möglichkeiten der Schule mit Genehmigung des staatlichen Schulamts eingerichtet. Der Unterricht kann klassenübergreifend und bildungsgangübergreifend eingerichtet werden.

(3) Die Fächer im berufsübergreifenden Lernbereich sowie im berufsbezogenen Lernbereich ergeben sich aus den Stundentafeln gemäß der Anlage zu dieser Verordnung. Für die Unterrichtsinhalte und die Anforderungen gelten die Vorgaben des für Schule zuständigen Ministeriums.

(4) In der Teilzeitform können bis zu 480 Unterrichtsstunden als betreute und durch Lehrkräfte vor- und nachbereitete andere Lernformen organisiert werden.

(5) Für jede Klasse ist vor Beginn der Ausbildung durch die Abteilungsleiterin oder den Abteilungsleiter ein Gesamtausbildungsplan aufzustellen. Er enthält

die zeitliche und organisatorische Planung,

die aufeinander abgestimmte Vermittlung der Lerninhalte und

die Zuordnung der anderen Lernformen in der Teilzeitausbildung gemäß Absatz 4 zu den Fächern.

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Zitiervorschlag: § 4 FSTuWV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FSTuWV/4

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