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FSTuWV

§ 32 Erwerb der Fachhochschulreife

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FSTuWV/32#abs-1 (1) Schülerinnen und Schüler erwerben die Fachhochschulreife gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 5. Juni 1998 in der jeweils geltenden Fassung mit dem Abschlusszeugnis, wenn mindestens ausreichende Leistungen in allen Fächern erreicht wurden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FSTuWV/32#abs-2 (2) Das schriftliche Prüfungsfach zum Erwerb der Fachhochschulreife ist Mathematik. Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FSTuWV/32#abs-3 (3) Schülerinnen und Schüler, die die Prüfung im schriftlichen Prüfungsfach zum Erwerb der Fachhochschulreife mit einer schlechteren Note als „ausreichend“ abgeschlossen haben, können die Prüfung innerhalb eines Monats nach Unterrichtsbeginn des neuen Schuljahres einmal wiederholen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FSTuWV/32#abs-4 (4) Bei der Leistungsbewertung im Unterricht und bei der Prüfung findet jeweils der für das Fach Mathematik an der Fachoberschule geltende Bewertungsmaßstab Anwendung.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FSTuWV/32#abs-5 (5) Schülerinnen und Schüler, die sich der Wiederholungsprüfung gemäß Absatz 3 unterziehen wollen, haben dies der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses schriftlich mitzuteilen. Der Termin für die Wiederholungsprüfung wird von der Prüfungskommission festgesetzt und den Schülerinnen und Schülern rechtzeitig bekannt gegeben.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/FSTuWV/32#abs-6 (6) Wird die Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife nicht bestanden, bleibt die Note des Fachs des Wahlbereichs bei der Festlegung der Endnote unberücksichtigt.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/FSTuWV/32#abs-7 (7) Die Aufgaben für die zentrale schriftliche Prüfung gemäß Absatz 2 und weitere Hinweise werden jährlich durch das für Schule zuständige Ministerium festgelegt und den Schulen zur Verfügung gestellt. Für einen zentralen Nachprüfungstermin wird eine Ersatzaufgabe zur Verfügung gestellt.

§ 31 § 33