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FSTuWV§ 31 Widerspruch und Akteneinsicht
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FSTuWV/31#abs-1 (1) Gegen schulische Entscheidungen, die Verwaltungsakte sind, kann bei der Schule Widerspruch erhoben werden. Hierüber sind die Schülerinnen und Schüler schriftlich zu belehren. Das Widerspruchsverfahren richtet sich nach den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FSTuWV/31#abs-2 (2) Wird dem Widerspruch nicht stattgegeben, entscheidet das staatliche Schulamt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FSTuWV/31#abs-3 (3) Den Schülerinnen und Schülern ist auf Antrag Einsicht in die sie betreffenden Prüfungsakten zu geben, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist.