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FSTuWV

§ 26 Mündliche Prüfung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FSTuWV/26#abs-1 (1) Der Prüfungsausschuss legt die Fächer fest, in denen eine mündliche Prüfung erfolgen soll.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FSTuWV/26#abs-2 (2) Eine mündliche Prüfung findet in dem Fach statt, in dem die schriftlichen Prüfungen schlechter als „ausreichend“ bewertet wurden. Den Prüflingen ist mit der Bekanntgabe der schriftlichen Prüfungsergebnisse mitzuteilen, ob und in welchem Fach sie zusätzlich mündlich geprüft werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FSTuWV/26#abs-3 (3) Die Prüflinge können eine freiwillige mündliche Prüfung in einem Fach zur Notenverbesserung beantragen. Der Antrag ist spätestens am zweiten Schultag nach der Mitteilung gemäß § 30 Absatz 3 schriftlich bei der oder dem Prüfungsvorsitzenden zu stellen.

§ 25 § 27