Gesetze / Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung

FSPersAV

§ 11 Prüfung zum Erwerb der Auszubildendenlizenz

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FSPersAV/11#abs-1 (1) Die Prüfung zum Erwerb der Auszubildendenlizenz wird zum Abschluss jedes Erlaubnis- oder Ergänzungskurses nach Anlage 1 dieser Verordnung als praktische Arbeitsprobe an einer Simulationseinrichtung durchgeführt und kann aus mehreren Teilprüfungen bestehen. In der Prüfung sind die für die jeweilige Tätigkeit notwendigen grundlegenden Fähigkeiten und Fertigkeiten nachzuweisen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FSPersAV/11#abs-2 (2) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer die in der Anlage 1 Nr. 2 jeweils vorgeschriebenen Leistungsnachweise sowie die Nachweise nach § 10 Abs. 2 und 3 erbracht hat.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FSPersAV/11#abs-3 (3) Die Prüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 für den jeweiligen Erlaubnis- oder Ergänzungskurs geregelten Ausbildungsinhalte. Die Dauer der Prüfung ist in Anlage 1 festgelegt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FSPersAV/11#abs-4 (4) Das Verfahren zur Durchführung der Prüfung richtet sich nach den §§ 19 bis 24.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FSPersAV/11#abs-5 (5) Zum Erwerb zusätzlicher Befugnisse in Befugniskursen nach Anlage 1 dieser Verordnung gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.

§ 10 § 12