(1) Die Gesamtdauer der Ferien während eines Schuljahres beträgt 75 Werktage. § 12 Abs. 2 bleibt unberührt.
(2) Bei Fachschulen für Familienpflege kann die Schule in begründeten Fällen mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde von der Ferienordnung abweichen. Im zweiten Ausbildungsabschnitt wird Urlaub nach den arbeitsrechtlichen Bestimmungen erteilt.