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FSO

§ 49 Prüfungsgegenstände

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FSO/49#abs-1 (1) Die Bewerberinnen und Bewerber haben folgende Prüfungsleistungen zu erbringen:

1. dieselben schriftlichen und praktischen Prüfungsleistungen wie die Schülerinnen und Schüler der öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachschulen,

2. weitere schriftliche Aufgaben in den übrigen Pflichtfächern sowie im Fach Religionspädagogische Übungen: Bearbeitungszeit je 60 bis 120 Minuten,

3. praktische Aufgaben in den übrigen fachpraktischen Fächern: Dauer je Fach 20 bis 60 Minuten,

4. eine mündliche Prüfung gemäß § 44 Abs. 6 über den gesamten Unterrichtstoff des Faches Teilhabekonzepte, Methodik und Kommunikation.

Auf Antrag wird in bis zu drei schriftlich abgelegten Prüfungsfächern eine mündliche Prüfung durchgeführt. § 44 Abs. 4 bis 6 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FSO/49#abs-2 (2) Der Prüfungsausschuss stellt die schriftlichen Aufgaben nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und legt die Bearbeitungszeiten fest, der Unterausschuss stellt die Aufgaben nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 3. Die jeweiligen Bearbeitungszeiten in einem Fach müssen für alle Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer gleich sein.

§ 48 § 50