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# § 20 FSO (Bayern) — Vorrücken, Notenausgleich

Fachschulordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Grundlage für die Entscheidung über das Vorrücken bilden

1. an zweijährigen Fachschulen die Leistungen in den Pflicht- und Wahlpflichtfächern und

2. an der Fachschule für Heilerziehungspflege die Leistungen in den Pflichtfächern.

Vom Vorrücken ist ausgeschlossen, wer im Jahreszeugnis in einem Vorrückungsfach die Note 6 oder in zwei Vorrückungsfächern die Note 5 aufweist. Eine Bemerkung in einem Vorrückungsfach gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 steht einer Note 6 gleich.

(2) Notenausgleich kann Schülerinnen und Schülern, die nach Abs. 1 Satz 2 vom Vorrücken ausgeschlossen sind, gewährt werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

1. Sie weisen nicht in einem weiteren Vorrückungsfach die Note 5 oder 6 auf und

2. sie haben die Note 1 in einem, die Note 2 in zwei oder die Note 3 in drei Vorrückungsfächern.

Fächer, die Gegenstand der schriftlichen oder praktischen Abschlussprüfung sind, können nur durch ebensolche Fächer ausgeglichen werden. Satz 1 gilt nicht für Schülerinnen und Schüler,

1. die die Note 6 oder zweimal die Note 5 in Vorrückungsfächern erzielt haben, die im ersten Schuljahr abschließen,

2. die das Schuljahr bereits zum zweiten Mal gemäß Abs. 1 Satz 2 ohne Erfolg besuchen oder

3. deren schlechte Leistungen auf ungenügende Mitarbeit oder erhebliche Defizite im Leistungsstand zurückzuführen sind.

(3) Die Entscheidung über das Vorrücken trifft vorbehaltlich § 22 Abs. 3 Satz 2 die Klassenkonferenz.

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Zitiervorschlag: § 20 FSO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FSO/20

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