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FSO

§ 2 Ausbildungsziele

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FSO/2#abs-1 (1) Die Ausbildung soll die Schülerinnen und Schüler zu Folgendem befähigen:

1. in Fachschulen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 (zweijährige Fachschulen):

a) Übernahme von Aufgaben im mittleren Funktionsbereich als Fachkraft mit beruflicher Erfahrung und

b) Erlangung einer vertieften beruflichen Fortbildung unter Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse einer erwachsenenspezifischen Schulbildung;

2. in der Fachschule für Heilerziehungspflege: eigenverantwortliche Begleitung, Betreuung, Pflege, Assistenz, Bildung, Sozialisation und Rehabilitation von Menschen, deren personale und soziale Identität und Integration durch Beeinträchtigungen oder Behinderungen erschwert ist;

3. in der Fachschule für Heilerziehungspflegehilfe: Tätigkeit als Mitarbeiter der Heilerziehungspflegerin oder des Heilerziehungspflegers im jeweiligen Aufgabenbereich nach deren oder dessen Weisungen;

4. in der Fachschule für Familienpflege: eigenverantwortliche Tätigkeit in den Bereichen Betriebs- und Haushaltshilfe, Betreuung und Versorgung von Kindern und Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FSO/2#abs-2 (2) Bei erfolgreichem Abschluss verleihen die Fachschulen mit Ausnahme der Meisterschule für Holzbildhauer die Berufsbezeichnungen nach Anlage 1. Die zweijährigen Fachschulen verleihen nach Maßgabe des § 22 Abs. 5 oder § 41 Abs. 4, die Fachschule für Heilerziehungspflege verleiht nach § 22 Abs. 5 die Fachschulreife.

§ 1 § 3