nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 16 FSO (Bayern) — Korrektur, Besprechung und Einsichtnahme

Fachschulordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Leistungsnachweise werden unverzüglich bewertet und besprochen.

(2) Schriftliche und praktische Leistungsnachweise werden zur Einsichtnahme zurückgegeben oder in anderer geeigneter Weise zugänglich gemacht. Die Leistungsnachweise sind innerhalb einer Woche unverändert an die Schule zurückzugeben. In begründeten Fällen kann die Herausgabe von Leistungsnachweisen unterbleiben.