Gesetze / Verordnung über die Durchführung der Flugsicherung
FSDurchführungsV§ 19 Nachrichten für die Luftfahrt
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FSBetrV/19#abs-1 (1) Die Flugsicherungsorganisation im Sinne von § 31b Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes veröffentlicht Nachrichten für die Luftfahrt
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FSBetrV/19#abs-2 (2) In den NfL sind bekanntzumachen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FSBetrV/19#abs-3 (3) Im Luftfahrthandbuch sind alle Anordnungen, Informationen und Hinweise für die Luftfahrt zu veröffentlichen, die für einen unbefristeten Zeitraum gültig sind. Sie sind durch "Amendments (AMD)" auf dem neuesten Stand zu halten. Anordnungen, Informationen und Hinweise von befristeter Dauer werden dem Luftfahrthandbuch jeweils in Form von "Supplements (SUP)" beigefügt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FSBetrV/19#abs-4 (4) Als "NOTAM" sind Anordnungen und Informationen für die Luftfahrt über das Feste Flugfernmeldenetz (§ 23) zu verbreiten, wenn eine rechtzeitige Bekanntgabe auf dem Postweg nicht mehr möglich ist und sie auf dem fernschriftlichen Wege sichergestellt werden kann. Wenn diese Nachrichten für einen längeren Zeitraum gültig sind, sind sie nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zusätzlich in den NfL und/oder im Luftfahrthandbuch bekanntzumachen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FSBetrV/19#abs-5 (5) Als "AIC" sind Anordnungen sowie Informationen und Hinweise für die Luftfahrt bekanntzumachen, die nicht im Luftfahrthandbuch aufzunehmen oder als "NOTAM" zu veröffentlichen sind, deren Verbreitung jedoch auf Grund der internationalen Verflechtung auf dem Gebiete der Luftfahrt im rechtlichen, betrieblichen und technischen Bereich oder im Interesse der Flugsicherheit zweckdienlich erscheint.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 19 FSDurchführungsV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Darmstadt, 23.04.2013 – 4 K 922/11.DAZitiert von 1
- VGH Hessen, 28.06.2017 – 9 A 1699/13.ZZitiert von 1
- OVG NRW, 10.03.2000 – 12 A 2128/98Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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24.08.2009 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. August 2009 (BGBl. I 2942)
BGBl. 2009 I S. 2942
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.