Gesetze / Flugsicherungsbeauftragungsverordnung
FSBV§ 3 Wirtschaftlichkeit eines Angebotes zur Erbringung von Flugsicherungsdiensten
Stand: 27.10.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FSBV/3#abs-1 (1) Flugsicherungsorganisationen haben zum Nachweis der Wirtschaftlichkeit ihrer Leistung im Rahmen eines Antrags nach § 27d Absatz 1a des Luftverkehrsgesetzes beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur folgende Unterlagen einzureichen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FSBV/3#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur leitet die Unterlagen nach Absatz 1 an das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung weiter. Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung prüft die Wirtschaftlichkeit der Leistung der Flugsicherungsorganisation und teilt dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur das Ergebnis seiner Prüfung mit.